Satzung der Reichsstetthexa Rottweil e.V.
Beschlossen in der ordentlichen Mitgliederversammlung der Gründungsmitglieder am 30.04.2008 in Rottweil.
A.) Name, Sitz und Zweck des Vereins
§ 1 Der am 30.04.2008 in Rottweil gegründete Hexenverein, führt den Namen Reichsstetthexa Rottweil e.V.
Der Sitz des Vereines ist 78628 Rottweil und ist im Vereinsregister mit der Nr. VR797 des Amtsgerichts Rottweil eingetragen.
§ 2 a.) Zweck des Vereins
a.1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Erhaltung alemannischer Fastnacht, insbesondere wolle man etwas anderes als das vorhandene machen und der historischen Rottweiler Fasnet neue Akzente entgegensetzen, aber auch die Fasnet in Rottweil bereichern..
a .2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung).
a.3) Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Förderung und Weiterführung der Tradition
- Vorführungen an Veranstaltungen
- Teilnahme an Umzügen, nicht jedoch der traditionellen und historischen Umzüge der Narrenzunft Rottweil
b.) Grundsätze des Vereins
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich.
B.) Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 3 a) Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
b) Vor Vollendung des 18. Lebensjahres muss ein Elternteil bzw. ein Erziehungsberechtigter ebenfalls aktives Mitglied des Vereins werden und bei den Veranstaltungen beiwohnen. Die Person hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Mit jeder Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrecht nach den §§21-79 BGB.
§ 4 Der Verein besteht aus: a.) max.287 aktiven Mitgliedern, b.) passiven Mitglieder c.) Ehrenmitgliedern. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sie sind jedoch beitragsfrei. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den Veranstaltungen evtl. eintretenden Unfällen und Schäden. Er übernimmt gleichfalls keine Haftung für etwaige Diebstähle.
§ 5 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Austrittserklärung ist durch einen geschriebenen Brief an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur nach Aschermittwoch möglich, doch spätestens mit sofortiger Wirkung bis zum 30. Mai des laufenden Kalenderjahres. Die Funktionen und satzungsmäßigen Rechte kommen damit
sofort zum Erlöschen. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand aus nachstehenden Gründen erfolgen:
a ) wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung;
b.) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins;
c.) wegen unehrenhafter Handlungen;
d.) wegen Nichtzahlung eines Jahresbeitrages trotz Aufforderung.
Von dem Ausschluss ist das Mitglied schriftlich zu benachrichtigen. Es kann innerhalb von vier Wochen gegen den Ausschluss beim Vorstand Einspruch erheben. Dessen erneute Entscheidung ist dem Mitglied ebenfalls schriftlich zuzustellen. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an dem Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. der Austretende ist verpflichtet bei der Kündigung dem Verein sein Kleid und seine Maske zum Rückkauf schriftlich anzubieten. Bei Rückkauf erhält Er dann einen dem Zeitwert und dem Zustand entsprechenden Geldbetrag dafür. Der Vorstand ist verpflichtet diesen Betrag innerhalb eines Jahres nach dem Austritt an den Austretenden auszuzahlen. Ab dem Tag der Kündigung ist das Tragen des Kleid und der Holzmaske zu unterlassen. Dem Verein gehörende Inventarstücke und Gelder etc., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zurückzugeben. Außerdem können gegen Vereinsmitglieder disziplinarische Verwarnungen verhängt werden, wenn die unter a.) bis d.) genannten Vorraussetzungen vorliegen, ohne dass der Ausschluss aus dem Verein in Frage kommt.
§ 6 a) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von Fall zu Fall von der Mitgliederversammlung festgelegt. Auch kann die Mitgliederversammlung Bedarfsfalle die Erhebung eines außerordentlichen Beitrages mit einfacher Mehrheit beschließen. Der Beitrag für ein Mitglied ist im Mai des Jahres zu zahlen. Tritt ein Mitglied im Laufe eines Jahres ein, so ist der anteilsmäßige Mitgliedsbeitrag an die Vorstandschaft in Form einer einmaligen Eintrittsgebühr zu zahlen. Der Jahresbeitrag soll durch Abbuchungsverfahren eingezogen werden. Vorausbezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
b) Mitglieder die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bezahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
§ 7 Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Stimmrecht haben alle Mitglieder die das 18. Lebensjahr vollendet haben Jedem Mitglied wird gewissenhafte Befolgung dieser Satzung und rege Beteiligung an den Versammlungen und Veranstaltungen zur Pflicht gemacht. Alle aktiven Mitglieder haben bei den Veranstaltungen, dem jeweils hierfür Verantwortlichem Folge zu leisten. Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grunde benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, so ist es seine Pflicht, dies sofort dem Vorstand zu melden, der dann die Angelegenheit schlichtet.
C.) Organe des Vereins
§ 8 Organe des Vereines sind:
a ) die Mitgliederversammlung b ) der Vorstand
§ 9 Oberste Organ ist die Mitgliederversammlung. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand schriftlich. Zwischen dem Tage der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens fünf Werktagen liegen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Ersten Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Satzungsänderung ist die 2/3 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 11 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit zu welchem Umzug die Teilnahme zugesagt wird. Falls ein Mitglied geheime Abstimmungen wünscht, muss geheim abgestimmt werden. Die gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch den Protokollführer und den ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 12 Die Jahreshauptversammlung findet jährlich vier Wochen nach Aschermittwoch statt. Die Einladung hierzu erfolgt schriftlich. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung sind:
a ) Entgegennahme der Jahresberichte, des Kassenprüfberichtes, Entlastung des Vorstandes.
b ) Neuwahlen des Vorstandes alle zwei Jahre. Neuwahlen des Kassenprüfers erfolgt jährlich. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Entlastung des Vorstandes erfolgt durch den Wahlleiter, der auch die einzelnen Wahlvorschläge unterbreitet. Der Wahlleiter wird von der Mitgliederversammlung gewählt und darf dem Vorstand nicht angehören. Nachdem der erste Vorsitzende gewählt ist, übernimmt dieser den Vorsitz der Versammlung, entlässt den Wahlleiter und führt die weiteren Wahlhandlungen durch.
§ 13 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen verpflichtet, wenn wenigstens 1 / 10 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragen.
§ 14 Das Geschäftsjahr geht vom 01.Mai – 01.Mai.
D.) Leitung des Vereins
§ 15 Der Vereinsvorstand besteht aus:
Dem engeren Vorstand, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer und dem 1. Kassierer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1.und 2. Vorsitzende. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.
§ 16 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere ist er zuständig für:
a.) die Bewilligung der Ausgaben,
b.) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
c.) die Aufnahme, den Ausschluss und die disziplinarische Verwarnung von Mitgliedern,
d.) alle Entscheidungen, soweit die Vereinsinteressen berührt werden.
§ 17 Beschlüsse, die Geldausgaben des Vereins bedingen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. Diese Genehmigung kann in eiligen Fällen vom 1. Vorsitzenden gemeinsam mit dem 1. Kassierer erteilt werden. Das gilt nur für das Innenverhältnis.
§ 18 Der erste Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen. Der Vorstand ist einzuberufen, so oft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder ein Mitglied des engeren Vorstandes es beantragt.
§ 19 Der erste Kassierer trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Auszahlungsanordnungen bedürfen der Anweisung durch den ersten Vorsitzenden. Der Kassierer hat den Vorstand laufend über die Kassenlage zu unterrichten.
§ 20 Den übrigen Mitgliedern des Vorstandes obliegt die Erfüllung der Aufgaben, die sich aus ihrem Tätigkeitsbereich ergeben.
§ 21 Der Vorstand hat die Möglichkeit für besondere Aufgaben einzelne Personen aus den Mitgliedern benennen.
§ 22 Wahlberechtigt und wählbar sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Mitglied des Vorstandes, hat die Neuwahl in der darauf folgenden Mitgliederversammlung zu erfolgen. Eine Amtsenthebung ist nur mit Billigung der Mitgliederversammlung durch Abstimmung mit einfacher Mehrheit möglich.
§ 23 Der Kassierer wird durch zwei neutrale Kassenprüfer geprüft. Ein schriftlicher Bericht der Kassenprüfer wird an der Jahreshauptversammlung vorgelesen und durch die Unterschrift der Kassenprüfer beglaubigt. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen, sowie deren Satzungsgemäßheit erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand gebilligten Ausgaben.
E.) Ausführung und Form des Kleid
§ 24 Das Kleid der Reichsstetthexa Rottweil e.V. besteht aus:
a) einem schwarzen Langarmhemd mit gelben Kragen, Ärmeln und Knöpfen.
b) einem schwarzen Rock
c.) eine weiße Bumbhose mit spitzen
d.) zwei schwarzen gestrickten Socken
e.) ein Paar Strohschuhe
f.) ein Paar schwarze Handschuhe
g.) einer Holzmaske die als Kopfbedeckung ein Schwarzes Kopftuch mit gelber Umrandung, Rosshaar, einem Fuchsschwanz und dem Vereinswappen trägt. An diesem Kopftuch ist auf der rechten Seite die nummerierte Plakette des Vereins angenäht.
h.) einer gelben Schürze mit eingesticktem Vereinswappen.
i.) Des Weiteren befinden sich am Fuß ein Glockenbändchen und um den Bauch eine Gürteltasche im Mittelalterlichem Stil.
F.) Sonstige Bestimmungen
§ 25 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es bedarf hierzu einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern. Bei der Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vermögen soll nur gemeinnützigen Einrichtungen zugewendet werden dürfen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens, dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 26 Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 27 Soweit keine anders lautenden Bestimmungen in dieser Satzung getroffen wurden, gelten die gesetzlichen Regelungen des BGB.
§ 28 Das Kleid wird nur in der Fasnetszeit bei Veranstaltungen des Vereins innerhalb der Zeit vom 6. Januar bis Aschermittwoch angezogen. Ansonsten bleibt das Kleid in der Truhe! Zur Kontaktpflege mit anderen Vereinen, die die alemannische Fasnet pflegen, ist es auch nach Beschlussnahme der Vorstandschaft erlaubt, dessen Veranstaltungen im Kleid beizuwohnen. Ansonsten beschließt die Vorstandschaft, ob und wann das Kleid angezogen wird.
§ 29 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt nach Beschlusserfassung und mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.
§ 30 a.) Kleid und Larve müssen von den aktiven Mitgliedern selbst erworben werden.
